Mit dem Tod des Eigentümers gehört das Haus seinen Erben, im Grundbuch steht aber weiter der Verstorbene. Antrag, Erbnachweis, Gebühren, Druck durch das Grundbuchamt und Verkauf vor der Eintragung der Erben: Der Text beschreibt das mit Rechtsstand 11. Oktober 2026. Der Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen behandelt Erbschein und Grundbuch im Überblick, hier steht der Weg im Einzelnen. Ich bin Immobilienmakler, kein Anwalt und kein Notar. Den Einzelfall klären Grundbuchamt, Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.
Warum ist das Grundbuch nach dem Erbfall unrichtig?
Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das Eigentum am Haus wechselt also ohne Antrag und ohne Eintragung, das Landesjustizportal Niedersachsen führt den Erbfall ausdrücklich als Ausnahme auf. Grundbuch und wirkliche Rechtslage stimmen dann nicht mehr überein, das Grundbuch ist unrichtig (§ 894 BGB). Das schadet den Erben selbst: Nach dem Oberlandesgericht München erschwert die unrichtige Eintragung staatliche Verfahren wie die Erhebung der Grundsteuer und behindert die Verwaltung des Vermögens, etwa bei einer Kreditaufnahme. Das Nachlassgericht soll dem Grundbuchamt den Erbfall mitteilen, wenn ihm ein Grundstück im Nachlass bekannt ist, und die Erben bei einer Testamentseröffnung auf die Unrichtigkeit hinweisen (§ 83 GBO), den Antrag ersetzt das nicht.
Wer kann die Berichtigung beantragen, und wie sieht der Antrag aus?
Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten sie erfolgen soll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO). Da die Eintragung jedem Erben zugutekommt, kann bei einer Erbengemeinschaft schon ein Miterbe den Antrag stellen, so beschreibt es auch die Stadt Hamburg für ihr Grundbuchamt. Eine Bewilligung braucht es nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO).
Der Antrag braucht keine notarielle Form: Die Form des § 29 GBO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) gilt für ihn nur, wenn er zugleich eine zur Eintragung nötige Erklärung ersetzt (§ 30 GBO). Das Landesjustizportal Niedersachsen führt die Berichtigung der Eigentümereintragung nach einem Erbfall unter den Fällen auf, in denen ein einfacher schriftlicher Antrag ohne Notar genügt, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt. Das Amtsgericht Leer nutzt ein Formular, das nach Grundbuchblatt, Erbnachweis, Geburtsdaten und Grundbesitzwert fragt. Beim Amtsgericht Vechta ist unter „Formulare und Merkblätter“ keines ausgewiesen (Stand 11. Oktober 2026), ein Schreiben mit denselben Angaben genügt der Form nach.
Welche Unterlage genügt, um die Erbfolge nachzuweisen?
Die Erbfolge lässt sich nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachweisen. Bei einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen genügen diese und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Die Nachweise müssen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorliegen, eine einfache Kopie reicht nicht.
| Ausgangslage | Das genügt dem Grundbuchamt | Grundlage |
|---|---|---|
| Kein Testament | Erbschein, bei Auslandsbezug auch Europäisches Nachlasszeugnis | § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO |
| Eigenhändiges Testament | Erbschein, die Eröffnung durch das Nachlassgericht ersetzt ihn nicht | § 35 Abs. 1 GBO, Infoflyer Amtsgericht Vechta |
| Notarielles Testament oder Erbvertrag | Urkunde mit Niederschrift über die Eröffnung, bei Zweifeln kann das Amt einen Erbschein verlangen | § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO |
| Testamentsvollstrecker soll über das Haus verfügen | Testamentsvollstreckerzeugnis, bei öffentlichem Testament die Urkunde mit Eröffnungsniederschrift | § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB |
| Hof im Sinne der Höfeordnung | Erbschein des Landwirtschaftsgerichts, auf Antrag nur zur Hoferbfolge | § 18 Abs. 2 HöfeO |
| Sterbeurkunde, Kopie eines eigenhändigen Testaments, Mitteilung des Nachlassgerichts | reichen allein nicht | § 35 Abs. 1 GBO, OLG München 18.03.2026 |
Was kostet die Berichtigung, und wann ist sie gebührenfrei?
Die Eintragung eines Eigentümers kostet eine volle Gebühr nach dem Wert des Grundstücks (Nr. 14110 KV GNotKG, 1,0). Für die Erben entfällt sie, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 14110). Erbfall ist der Tod des Eigentümers (§ 1922 Abs. 1 BGB), die Frist rechnet ab dem Todestag nach den Vorschriften des BGB (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB): Stirbt der Eigentümer am 14. März 2026, endet sie mit Ablauf des 14. März 2028. Nach dem OLG Bamberg ist sie eine Ausschlussfrist, die sich nicht verlängern lässt, sondern allenfalls kraft Gesetzes (Beschluss vom 23. Mai 2024, 10 Wx 13/24, das Gericht verweist auf § 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie nach § 222 Abs. 2 ZPO am nächsten Werktag.
Streitig ist, was „eingereicht“ verlangt. Das OLG München fordert einen Antrag, der innerhalb der Frist vollziehbar ist (Beschluss vom 31. August 2023, 34 Wx 188/23 e). Das OLG Bamberg lässt im Grundsatz den rechtzeitigen Eingang genügen, auf die Vollzugsreife komme es nicht an. Wer die Gebühr sicher vermeiden will, reicht den Antrag deshalb früh ein und legt den Erbnachweis gleich bei.
Rechenbeispiel (frei angenommen, keine Prognose): Der Verstorbene hinterlässt nur ein Haus im Landkreis Vechta mit 300.000 Euro Verkehrswert, Schulden gibt es nicht. Nachlasswert und Grundstückswert betragen damit 300.000 Euro. Beide Gebühren richten sich nach der Stufe bis 320.000 Euro in Tabelle B, die einfache Gebühr beträgt 635,00 Euro (Stand 11. Oktober 2026, ohne Auslagen).
| Lage | Erbnachweis | Eintragung der Erben | Summe |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Erbfolge, Antrag binnen zwei Jahren | 1.270,00 Euro | 0,00 Euro | 1.270,00 Euro |
| Gesetzliche Erbfolge, Antrag nach Fristablauf | 1.270,00 Euro | 635,00 Euro | 1.905,00 Euro |
| Eigenhändiges Testament, Antrag binnen zwei Jahren | 1.379,00 Euro | 0,00 Euro | 1.379,00 Euro |
| Notarielles Testament, Antrag binnen zwei Jahren | 109,00 Euro | 0,00 Euro | 109,00 Euro |
| Notarielles Testament, Antrag nach Fristablauf | 109,00 Euro | 635,00 Euro | 744,00 Euro |
Der Erbschein löst zwei Gebühren aus: Antrag mit eidesstattlicher Versicherung (Nr. 23300) und Erbschein (Nr. 12210), je 635,00 Euro. Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen kostet 109,00 Euro (Nr. 12101), auch beim eigenhändigen Testament. Die Kosten der Beurkundung des notariellen Testaments fielen in der Regel beim Erblasser an und fehlen in der Tabelle. Beurkundet ein Notar den Erbscheinsantrag, kommen Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hinzu (Nr. 32005 und 32014), der Erbscheinsweg kostet dann 1.414,45 Euro. Nach Fristablauf zählt der Verkehrswert des Hauses zur Zeit des Antrags (§ 46 und § 59 GNotKG), die Beteiligten dürfen ihn angeben. Einen ersten Anhalt gibt die Marktspanne der kostenlosen Immobilienbewertung, die ein Gutachten nicht ersetzt.
Weil der Erbschein nach dem Wert des ganzen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls berechnet wird (§ 40 Abs. 1 GNotKG, Schulden des Erblassers werden abgezogen), kann er mehr kosten als das Grundstück wert ist. Einen auf das Grundbuch beschränkten, günstigeren Erbschein erbaten die Länder im Juni 2026 vom Bund (Beschluss TOP I.11), geltendes Recht ist das nicht.
Muss ich berichtigen lassen, und was passiert, wenn ich es nicht tue?
Eine feste Frist, binnen der Erben von sich aus berichtigen müssten, nennt die Grundbuchordnung nicht. Das Grundbuchamt soll den Eigentümer aber dazu anhalten: Ist die Eintragung durch einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, soll es dem Eigentümer oder dem verwaltenden Testamentsvollstrecker auferlegen, den Antrag zu stellen und die Unterlagen zu beschaffen. Es soll das zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (§ 82 GBO).
Ein Fall des OLG München zeigt das (Beschluss vom 18. März 2026, 34 Wx 325/25 e). Eine Gemeinde hatte Jahre nach dem Erbfall auf die fehlende Berichtigung hingewiesen, das Grundbuchamt verlangte vom Erben Antrag und Erbschein bis zu einem Stichtag und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn der Erbschein bei einem Nachlass von mehr als 1,2 Millionen Euro Gebühren von 4.430 Euro auslöste. Die Gebühr der Berichtigung hätte er durch einen Antrag binnen zwei Jahren vermeiden können. Ein einzelnes Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 35 Abs. 3 FamFG), gegen die Auflage steht die Beschwerde offen (§ 71 Abs. 1 GBO).
Ist das Zwangsverfahren nicht durchführbar oder verspricht es keinen Erfolg, kann das Grundbuchamt von Amts wegen berichtigen und das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben ersuchen (§ 82a GBO). Dann verdoppelt sich die Gebühr (Nr. 14111, 2,0): im Beispiel auf 1.270,00 Euro statt 635,00 Euro.
Erbengemeinschaft eintragen lassen oder direkt auf einen Erben umschreiben?
Mehrere Erben stehen im Grundbuch „in Erbengemeinschaft“, denn für mehrere Berechtigte sieht § 47 Abs. 1 GBO entweder Bruchteile oder die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses vor. Die Gebührenfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Daraus folgt eine Reihenfolgefrage. Wird zuerst die Gemeinschaft als Ganze eingetragen, ist die spätere Umschreibung auf den Miterben, der das Haus übernimmt, nach der Rechtsprechung nicht mehr privilegiert. Geht das Haus nach notarieller Auseinandersetzung dagegen unmittelbar vom Verstorbenen auf einen Miterben über, bleibt die Eintragung bei rechtzeitigem Antrag gebührenfrei, auch wenn die Übertragung durch Auflassung erfolgt (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2025, 10 Wx 2/25 e). Wer das Haus ohnehin einem Miterben zuteilen will, kann sich die Zwischeneintragung sparen. Den Auseinandersetzungsvertrag beschreibt der Ratgeber Erbengemeinschaft Haus verkaufen, Wege bei Streit unter Miterben die Seite Teilungsversteigerung vermeiden.
Der Weg hat eine Grenze: Das Amtsgericht Leer weist auf seinem Formular darauf hin, dass der Verzicht auf die Berichtigung aller Erben nur geht, wenn der übernehmende Erbe keine Finanzierungsgrundschuld vor der Eigentumsumschreibung eintragen lassen muss.
Haus verkaufen, bevor die Erben im Grundbuch stehen
Verkaufen können Erben schon vor der Berichtigung. § 40 Abs. 1 GBO nimmt die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts von der Voreintragung aus: Ist der Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten, muss er nicht zuerst selbst eingetragen sein. Der Käufer kann deshalb als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erben eingetragen sein müssen, den Erbnachweis verlangt das Amt trotzdem. Dem Notar sind in der Regel vorzulegen:
- der Erbnachweis aus der Tabelle oben,
- die Erklärungen aller Erben in der Form des § 29 GBO, denn über das Haus verfügen sie nur gemeinsam (§ 2040 Abs. 1 BGB), für einen abwesenden Miterben eine Vollmacht,
- bei einem minderjährigen Erben die Genehmigung des Familiengerichts für Kaufvertrag und Auflassung, weil über ein Grundstück verfügt wird (§ 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1850 Nr. 1 und 5 BGB).
Anders liegt es bei Rechten, die das Grundstück belasten. Dafür gilt grundsätzlich weiter, dass der Betroffene als Berechtigter eingetragen sein soll (§ 39 Abs. 1 GBO, Voreintragung). Für die Auflassungsvormerkung des Käufers ist die Voreintragung der Erben nach ganz überwiegender Meinung nicht erforderlich, § 40 Abs. 1 GBO gilt entsprechend (OLG München, Beschluss vom 28. August 2026, 34 Wx 138/26 e). Für die Grundschuld der Käuferbank ist das stark umstritten. Das OLG Oldenburg, das für Vechta zuständige Oberlandesgericht, bestätigte, dass das Grundbuchamt eine Finanzierungsgrundschuld ablehnen durfte, solange die bewilligenden Erben nicht eingetragen waren, weil § 40 Abs. 1 GBO nur Übertragung und Aufhebung eines Rechts erfasse (Beschluss vom 23. März 2021, 12 W 38/21). Das OLG München verlangte die Voreintragung am 28. August 2026 auch bei einer Finanzierungsgrundschuld, die Käufer aufgrund einer Belastungsvollmacht bestellt hatten, die eine über den Tod hinaus Bevollmächtigte erteilt hatte, und ließ wegen abweichender Entscheidungen anderer Obergerichte die Rechtsbeschwerde zu. Wer an Käufer mit Bankfinanzierung verkauft, beantragt die Berichtigung deshalb besser früh und klärt mit dem Notar, wie das Grundbuchamt die Grundschuld behandelt. Die Eintragung der Erben bleibt bei einem Antrag binnen zwei Jahren gebührenfrei.
Grundschulden des Erblassers
Eine Grundschuld, die der Verstorbene bestellt hat, bleibt nach seinem Tod eingetragen. Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), ein Darlehen der Bank läuft also zunächst weiter. Beim Verkauf löst der Käufer sie aus dem Kaufpreis ab. Zur Löschung braucht das Grundbuchamt die Bewilligung der Bank und die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO), die dann die Erben abgeben, bei einer Briefgrundschuld auch den Brief. Wie die Löschung abläuft, erklärt der Ratgeber Grundschuld löschen. Welche Grundschulden eingetragen sind, zeigt Abteilung III des Grundbuchauszugs, den der Ratgeber Grundbuchauszug lesen erklärt.
Welche Stellen sind im Landkreis Vechta zuständig?
Grundbücher führen die Amtsgerichte für die Grundstücke ihres Bezirks (§ 1 Abs. 1 GBO). Für Bakum, Damme, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf, Lohne, Neuenkirchen-Vörden, Steinfeld, Vechta und Visbek führt nach der Geschäftsverteilung (Stand 2. September 2026) das Grundbuchamt beim Amtsgericht Vechta die Grundbuchsachen. Hauptgebäude: Kapitelplatz 8, 49377 Vechta (eine Nebenstelle liegt in der Burgstraße 18), Postanschrift: Postfach 11 51, 49360 Vechta, Vermittlung: 04441 9149-0. Sprechzeiten: montags bis freitags 9:00 bis 12:30 Uhr, donnerstags zusätzlich 14:00 bis 15:30 Uhr, vorab empfiehlt das Gericht einen Termin.
Das Nachlassgericht gehört ebenfalls zum Amtsgericht Vechta, ist aber nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Lebte er zuletzt in einer anderen Stadt und besaß ein Haus in Lohne, stellt das Nachlassgericht an seinem letzten Aufenthaltsort den Erbschein aus, die Berichtigung beantragen Sie beim Grundbuchamt Vechta.
Ablauf in sechs Schritten
- Frist notieren, Grundbuchblatt klären. Zwei Jahre nach dem Todestag endet die Frist für die gebührenfreie Eintragung, Bezirk und Blattnummer stehen im Grundbuchauszug.
- Erbnachweis besorgen. Bei notariellem Testament die Eröffnungsniederschrift, sonst einen Erbschein, möglichst früh, beim Amtsgericht Vechta nach telefonischer Terminvereinbarung.
- Entscheiden. Alle Erben eintragen lassen, auf einen Miterben umschreiben oder verkaufen, bei Käufern mit Finanzierung die Berichtigung vorab planen.
- Antrag stellen. Schriftlich und unterschrieben an das Grundbuchamt, mit Grundbuchblatt, Erbnachweis und Wertangabe, deutlich vor Fristende und vollständig.
- Zwischenverfügung beantworten. Fehlt etwas, setzt das Amt eine Frist zur Behebung und weist den Antrag danach zurück (§ 18 Abs. 1 GBO).
- Eintragung prüfen. Das Amt macht sie dem Antragsteller bekannt (§ 55 GBO), Abteilung I nennt die Erben dann „in Erbengemeinschaft“.
Mit der Berichtigung ist steuerlich nichts erledigt. Den Erwerb müssen Erben dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis anzeigen (§ 30 ErbStG), mehr dazu im Ratgeber Erbschaftsteuer bei Immobilien. Wie ich den Verkauf eines Erbhauses begleite, steht auf der Seite Erbimmobilie verkaufen.