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Grundbuchauszug lesen: Aufbau, Eintragungen und Einsicht erklärt

Semho Kahraman·Stand: ·11 Min. Lesezeit

Ich bin Semho Kahraman, Immobilienmakler in Lohne. Ein Grundbuchauszug liegt bei einem Hauskauf früh auf dem Tisch, und Laien können ihn schwer lesen. Dieser Ratgeber erklärt Aufbau und Eintragungen und den Weg zum Ausdruck beim Amtsgericht (Rechtsstand 11. Oktober 2026). Ich bin Makler und kein Notar: Der Notar prüft das Grundbuch vor der Beurkundung selbst, um sicher festzustellen, wer Eigentümer ist und wie die Immobilie belastet ist, so beschreibt es die Bundesnotarkammer. Die Checkliste Unterlagen beim Hausverkauf nennt den Auszug nur als eines von vielen Dokumenten, hier steht, was er enthält.

Wie ist ein Grundbuchauszug aufgebaut?

Das Grundbuch ist nach dem Landesjustizportal Niedersachsen ein vom Amtsgericht als Grundbuchamt geführtes amtliches Register, das die Gerichte dort nur noch elektronisch mit dem Programm SolumSTAR führen. Was im Alltag „Auszug“ heißt, nennt die Grundbuchverfügung (GBV) einen Ausdruck. Ein Grundbuchblatt besteht nach § 4 GBV aus fünf Teilen:

  • Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk sowie Nummer von Band und Blatt (§ 5 GBV).
  • Bestandsverzeichnis: das Grundstück mit Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe (§ 6 GBV).
  • Abteilung I: der Eigentümer, bei mehreren das Gemeinschaftsverhältnis, dazu der Grund der Eintragung wie Auflassung, Erbschein oder Testament (§ 9 GBV).
  • Abteilung II: alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, dazu Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers und Vormerkungen (§ 10 GBV).
  • Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit ihrem Betrag (§ 11 GBV).

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Wer ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, für den gilt sein Inhalt nach § 892 Abs. 1 BGB als richtig, es sei denn, ein Widerspruch ist eingetragen oder er kennt die Unrichtigkeit.

Beispiel: ein erfundenes Grundbuchblatt

Das folgende Blatt ist frei erfunden. Namen, Orte, Beträge und Daten stehen für keinen echten Fall, und ein Ausdruck des Amtsgerichts Vechta kann anders aussehen.

TeilNr.Erfundener EintragWas er sagt
AufschriftAmtsgericht Musterstadt, Grundbuch von Musterhausen, Blatt 4711zuständiges Grundbuchamt und Blattnummer
Bestandsverzeichnis1Gemarkung Musterhausen, Flur 12, Flurstück 345/6, Gebäude- und Freifläche, Musterweg 7, 812 m²Lage und Größe, übernommen aus dem Kataster
Abteilung I1.1, 1.2Mustermann, Max, geboren 12.03.1965, und Mustermann, Erika, geboren 03.09.1967, zu je 1/2 Anteil; Auflassung vom 14.05.2009, eingetragen am 02.07.2009Eigentümer, Gemeinschaftsverhältnis, Grund der Eintragung
Abteilung II1Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 345/7; Bewilligung vom 03.03.1998; eingetragen am 20.03.1998Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks
Abteilung II2Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die Musternetz GmbH in Musterstadt; Bewilligung vom 11.06.2001; eingetragen am 19.06.2001Recht einer bestimmten Firma, eine Leitung zu führen
Abteilung II3Wohnungsrecht für Anna Mustermann, geboren 01.02.1938; eingetragen am 15.07.2009. Gelöscht am 15.06.2024gelöscht, gilt nicht mehr
Abteilung III1Einhundertfünfzigtausend Euro (150.000,00 EUR) Grundschuld ohne Brief für die Musterbank eG in Musterstadt; eingetragen am 02.07.2009Grundschuld einer Bank, noch eingetragen
Abteilung III2Vierzigtausend Euro (40.000,00 EUR) Grundschuld mit Brief für die Beispielsparkasse Musterstadt; eingetragen am 10.09.2012. Gelöscht am 21.03.2023gelöscht, war ein Briefrecht

Am Beispiel lässt sich der Rang ablesen. Bei Rechten in derselben Abteilung entscheidet die Reihenfolge der Eintragungen, bei Rechten in verschiedenen Abteilungen hat nach § 879 Abs. 1 BGB das unter einem früheren Tag eingetragene Recht den Vorrang, und derselbe Tag bedeutet gleichen Rang. Das Geh- und Fahrrecht von 1998 geht der Grundschuld von 2009 also vor.

Eine ganz gelöschte Eintragung wie Nr. 3 in Abteilung II ist nach § 17 Abs. 2 GBV rot zu unterstreichen. In einem maschinell geführten Grundbuch darf das Grundbuchamt die Kennzeichnung schwarz darstellen (§ 91 GBV), beim Datenbankgrundbuch lässt sich die Anzeige auf den aktuellen Inhalt beschränken (§ 63 GBV). Ob Ihr Ausdruck Gelöschtes zeigt, sehen Sie erst auf dem Papier. Gelöscht wird durch einen Löschungsvermerk (§ 46 Abs. 1 GBO), Veränderungen eines Rechts stehen in einer eigenen Spalte (Abteilung II Spalte 5, Abteilung III Spalte 7).

Was bedeuten die Eintragungen in Abteilung II?

Um ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufzuheben, braucht es nach § 875 BGB die Erklärung des Berechtigten, dass er es aufgibt, und die Löschung im Grundbuch. Nießbrauch und Wohnungsrecht erlöschen zusätzlich mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB, beim Wohnungsrecht über § 1090 Abs. 2). Die häufigen Eintragungen im Überblick:

EintragungInhaltGrundlage
GrunddienstbarkeitDer jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks darf das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen, etwa mit einem Wege- oder Leitungsrecht.§ 1018 BGB
Beschränkte persönliche DienstbarkeitDieselbe Befugnis für eine bestimmte Person oder Firma.§ 1090 BGB
WohnungsrechtEin Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen.§ 1093 BGB
NießbrauchDie Nutzungen der Sache ziehen, bei einem Haus etwa die Miete.§ 1030 BGB
VorkaufsrechtDer Eingetragene ist dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt.§ 1094 BGB
ReallastAus dem Grundstück sind wiederkehrende Leistungen zu entrichten, zum Beispiel eine Geldrente.§ 1105 BGB
AuflassungsvormerkungSie sichert den Anspruch auf das Eigentum. Spätere Verfügungen sind unwirksam, soweit sie den Anspruch beeinträchtigen.§ 883 BGB
ZwangsversteigerungsvermerkDas Gericht hat die Zwangsversteigerung angeordnet und um die Eintragung ersucht.§ 19 ZVG
InsolvenzvermerkDas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers ist eröffnet.§ 32 InsO
NacherbenvermerkBeim eingetragenen Vorerben steht das Recht des Nacherben. Verfügungen des Vorerben sind bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie dessen Recht beeinträchtigen.§ 51 GBO, § 2113 BGB

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch ist ein anderes Recht, den Ablauf beschreibt der Ratgeber Notartermin beim Hausverkauf. Wer als Käufer einen Zwangsversteigerungs-, Insolvenz- oder Nacherbenvermerk findet, unterschreibt nichts, bevor der Notar ihn geklärt hat. Wie ein Wohnungsrecht den Verkauf prägt, zeigt die Seite Haus verkaufen mit Wohnrecht.

Wenn der Eintrag auf eine Bewilligung verweist

Viele Einträge nennen nur Art und Berechtigten. Das Grundbuch darf nach § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen. Wo ein Wegerecht verläuft, steht dann in der Urkunde bei den Grundakten. Die Einsicht in solche Urkunden gestattet § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO, die in Grundakten § 46 GBV, jeweils bei berechtigtem Interesse. Lassen Sie sich die Bewilligungen kopieren, bevor Sie ein belastetes Grundstück kaufen.

Was steht in Abteilung III, und was heißt Buchrecht oder Briefrecht?

Eine Hypothek sichert eine Forderung (§ 1113 BGB), eine Grundschuld verlangt die Zahlung einer Geldsumme aus dem Grundstück (§ 1191 BGB), setzt aber keine Forderung voraus, und die Vorschriften über die Hypothek gelten für sie entsprechend (§ 1192 Abs. 1 BGB). Über die Hypothek wird ein Brief erteilt, wenn die Erteilung nicht ausgeschlossen ist (§ 1116 BGB). Ohne Brief liegt ein Buchrecht vor, bei der Hypothek eine Buchhypothek (so die Überschrift des § 1116 BGB). Im Eintragungstext steht dann nach dem Landesjustizportal „ohne Brief“ oder „brieflos“. Bei der Löschung eines Briefrechts muss der Brief vorliegen.

Der Rang bestimmt, welches Recht dem anderen vorgeht. Ändern lässt er sich nachträglich durch Einigung und Eintragung (§ 880 BGB). Eine später eingetragene Grundschuld steht im Rang hinter den früher eingetragenen Rechten, sofern nichts anderes eingetragen ist (§ 879 Abs. 3 BGB), etwa ein Rangvorbehalt (§ 881 BGB).

Eine abbezahlte Grundschuld verschwindet nicht von selbst. Das Grundbuchamt löscht sie nach dem Landesjustizportal mit der Löschungsbewilligung des Gläubigers, der notariell beglaubigten Zustimmung aller Eigentümer, einem formlosen Antrag und bei Briefrechten mit dem Brief. Beim Verkauf läuft das über den Notar, was es kostet, rechnet der Ratgeber zum Notartermin an einem Beispiel vor. Den Ablauf ohne Verkauf erklärt der Ratgeber Grundschuld löschen.

Wer bekommt den Auszug, und wo gibt es ihn im Landkreis Vechta?

Einsicht gestattet § 12 Abs. 1 GBO jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach dem Landesjustizportal haben es der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, dinglich Berechtigte aus Abteilung II oder III, Inhaber eines Vollstreckungstitels gegen den Eigentümer und Personen mit der Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten. Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte müssen es nach § 43 GBV nicht darlegen. Makler führt § 43 GBV nicht auf, ein Makler kann aber mit der Vollmachtsurkunde des Eigentümers Einsicht nehmen.

Reines Kaufinteresse genügt nicht, schreibt das Landesjustizportal. Das Oberlandesgericht München hat das am 18. Februar 2026 für einen Interessenten bestätigt, der den Eigentümer eines Hauses ermitteln wollte (34 Wx 36/26 e): Ein berechtigtes Interesse komme allenfalls nach dem Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer in Betracht. Den Weg öffnet § 43 Abs. 2 Satz 2 GBV, wonach die Einsicht zulässig ist, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird. Als Verkäufer können Sie einem ernsthaften Interessenten Ihren Ausdruck zeigen oder ihm Ihre Zustimmung für den Einzelfall schriftlich erteilen, die er dem Grundbuchamt vorlegt. Welche Form das Amtsgericht dafür verlangt, fragen Sie dort nach.

Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Vechta. Nach seiner Geschäftsverteilung (Stand 2. September 2026) führt es die Grundbuchsachen aller zehn Städte und Gemeinden des Landkreises. Eigentümer beantragen den Ausdruck mit einem Brief mit eigenhändiger Unterschrift, bezeichnen das Grundstück mit Grundbuchbezirk und Blattnummer (ersatzweise Gemarkung, Flur und Flurstück oder Adresse) und nennen Namen, Anschrift und Geburtsdatum. Anträge gehen schriftlich, per Telefax oder persönlich, nicht telefonisch oder per E-Mail. Die Einsicht bei Gericht ist mit Ausweis gebührenfrei. Das Amtsgericht warnt vor Internetanbietern von „Online-Grundbuchauszügen“: Sie arbeiten privatrechtlich und verlangen regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.

Was die Unterlagen kosten

Der einfache Ausdruck kostet 10 Euro (Nr. 17000), der amtliche 20 Euro (Nr. 17001 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG, Stand 11. Oktober 2026). Der amtliche gilt als beglaubigte Abschrift (§ 78 Abs. 2 GBV), für den eigenen Überblick genügt der einfache. Jeder Ausdruck trägt das Datum des Abrufs (§ 78 Abs. 1 GBV) und zeigt nur den Stand an diesem Tag. Mit den Auskünften aus dem nächsten Abschnitt ergibt sich als Mindestbetrag:

PostenGrundlageMindestbetrag
Grundbuchausdruck, einfachNr. 17000 KV GNotKG10,00 Euro
Liegenschaftskarte 1:1000, Gebühr ab 20 Euro plus 19 % UmsatzsteuerLGLN, Gebührenstand 9. Juni 202423,80 Euro
Altlastenkataster, bis zu sechs FlurstückeLandkreis Vechta36,50 Euro
Summeohne Baulastenauskunft70,30 Euro

Über das Portal Katasterkarten-Online sinkt die Gebühr der Karte nach Angabe des Landesamts um 20 Prozent auf 16 Euro. Mit Umsatzsteuer sind das 19,04 Euro, die Summe beträgt dann 65,54 Euro. Für die Baulastenauskunft nennt der Landkreis auf seiner Seite keinen Betrag.

Was steht nicht im Grundbuch: Baulasten, Kataster und Altlasten?

Baulasten

Eine Baulast übernimmt ein Eigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern (§ 81 Abs. 1 NBauO). Das Verzeichnis führt die Bauaufsichtsbehörde, einsehen kann es, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (Abs. 4 und 5). Die Liegenschaftsbeschreibung des Landesamts kann Baulasten aufführen, aber nur nachrichtlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

Wer das Verzeichnis führt, hängt von der Bauaufsicht ab. Untere Bauaufsichtsbehörde ist nach § 57 Abs. 1 NBauO grundsätzlich der Landkreis. Eine Gemeinde übernimmt die Aufgabe nur ausnahmsweise, auf Antrag ab 30.000 Einwohnern oder weil sie die Aufgabe schon bis zum 31. Oktober 2012 wahrnahm (Abs. 2). Für das Kreisgebiet führt das Verzeichnis nach eigener Angabe der Landkreis Vechta. Die Stadt Vechta nennt unter den Aufgaben ihrer eigenen unteren Bauaufsichtsbehörde das Führen des Baulastenverzeichnisses, bei Grundstücken dort fragen Sie also bei der Stadt. Bei Zweifeln klärt ein Anruf beim Landkreis, wer zuständig ist. Fragen Sie vorab nach Zuständigkeit und Kosten, wie es der Ratgeber Haus kaufen in Lohne rät.

Liegenschaftskataster und Flurkarte

Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe und Lage übernimmt das Grundbuchamt weitgehend aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN). Im Landkreis Vechta gehört dazu das Katasteramt Vechta in der Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg. Die Liegenschaftskarte, im Alltag Flurkarte genannt, zeigt maßstabsgetreu Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummern, Bauwerke und Hausnummern. Anders als den Grundbuchauszug kann jede Person sie beziehen. Eigentumsangaben enthält erst die Liegenschaftsbeschreibung in den Varianten mit Eigentumsnachweis, und dafür braucht es ein berechtigtes Interesse.

Altlasten

Ob ein Grundstück im Altlastenkataster geführt wird, sagt das Grundbuch nicht. Zuständig sind die unteren Bodenschutzbehörden. Der Landkreis Vechta bietet die Auskunft nur über Kreishaus Online an, mit Vorauszahlung. Einen Sonderfall kennt das Grundbuch. Haben öffentliche Mittel eine Sanierung bezahlt, muss der Eigentümer die Wertsteigerung unter Umständen ausgleichen, und der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 25 BBodSchG). Dann trägt das Grundbuchamt auf Ersuchen der Behörde einen Bodenschutzlastvermerk in Abteilung II ein (§ 93a und § 93b GBV).

Was prüfen Käufer vor dem Notartermin?

  • Abteilung I: Passt der Name zum Verkäufer? Sind mehrere Eigentümer eingetragen, etwa Eheleute oder eine Erbengemeinschaft, müssen alle mitwirken (§ 747 Satz 2 BGB bei Miteigentum nach Bruchteilen, § 2040 Abs. 1 BGB bei der Erbengemeinschaft, im Grundbuchverfahren § 19 GBO).
  • Bestandsverzeichnis: Stimmen Flurstück und Größe mit Exposé und Liegenschaftskarte überein? Bei einer Wohnung vergleichen Sie Miteigentumsanteil und Sondereigentum mit der Teilungserklärung (§ 7 WEG), was darin steht, erklärt der Ratgeber Eigentumswohnung kaufen.
  • Abteilung II: Welche Rechte bleiben nach dem Kauf bestehen? Lesen Sie bei Wege-, Leitungs- und Wohnungsrecht die Bewilligung und fragen Sie, ob der Verkäufer ein Recht löschen lässt.
  • Vermerke: Zwangsversteigerung, Insolvenz, Nacherbfolge oder eine Vormerkung für einen Dritten gehören vor der Unterschrift ins Gespräch mit dem Notar.
  • Abteilung III: Sollen Sie das Grundstück lastenfrei erhalten, müssen die eingetragenen Grundschulden bei Gestaltung und Abwicklung des Vertrags berücksichtigt werden, so die Bundesnotarkammer.
  • Außerhalb des Grundbuchs: Die Bundesnotarkammer rät, Baulastenverzeichnis und Altlastenregister abzufragen. Was der Kauf insgesamt kostet, rechnet der Ratgeber Kaufnebenkosten in Niedersachsen vor.

Wie ich Kaufinteressenten im Landkreis Vechta begleite, steht auf der Seite Immobilie kaufen im Landkreis Vechta.

Was können Verkäufer vorher löschen lassen?

Löschen lässt sich, was erledigt ist und wozu die Berechtigten mitwirken. Die Kosten der Lastenfreistellung übernimmt nach der Bundesnotarkammer regelmäßig der Verkäufer.

  • Grundschuld der Bank: Bewilligung der Bank, beglaubigte Zustimmung aller Eigentümer, Antrag, bei einem Briefrecht der Brief.
  • Wohnungsrecht, Nießbrauch oder auf Lebenszeit beschränkte Reallast nach dem Tod des Berechtigten: Das Grundbuchamt verlangt die Sterbeurkunde (Landesjustizportal). Sind Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen, löscht es vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod oder bei einem Widerspruch des Rechtsnachfolgers nur mit dessen Bewilligung, es sei denn, im Grundbuch steht, dass der Nachweis des Todes genügt (§ 23 GBO).
  • Recht eines lebenden Berechtigten: nur mit seiner öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung (§ 19 und § 29 Abs. 1 GBO).
  • Baulast: Antrag des Eigentümers bei der Bauaufsichtsbehörde, nicht beim Grundbuchamt. Sie löscht auf Antrag, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht (§ 81 Abs. 3 NBauO).

Was beim Verkauf sonst auf dem Tisch liegen sollte, nennt die Checkliste Unterlagen beim Hausverkauf. Wie ich Verkäufer im Landkreis Vechta begleite, steht auf der Seite Immobilie verkaufen im Landkreis Vechta.

Häufige Fragen zum Grundbuchauszug

Wer darf einen Grundbuchauszug anfordern?+

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Das haben nach dem Landesjustizportal Niedersachsen vor allem Eigentümer, dinglich Berechtigte und Personen mit der Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten. Notare und Behörden müssen es nicht darlegen. Wer nur ein Haus kaufen möchte, hat damit noch kein berechtigtes Interesse, die Einsicht gelingt dann mit der Zustimmung des Eigentümers im Einzelfall.

Wie beantrage ich einen Grundbuchauszug beim Amtsgericht Vechta?+

Als Eigentümer schicken Sie dem Grundbuchamt ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Nennen Sie Grundbuchbezirk und Blattnummer, ersatzweise Gemarkung, Flur und Flurstück oder die Adresse, dazu Namen, Anschrift und Geburtsdatum. Telefonische Anträge und E-Mails genügen nicht. Persönlich nehmen Sie mit Ausweis zu den Sprechzeiten Einsicht. Vor Internetanbietern mit höheren Gebühren warnt das Amtsgericht.

Was kostet ein Grundbuchauszug?+

Der einfache Ausdruck kostet 10 Euro, der amtliche Ausdruck 20 Euro, so legen es Nr. 17000 und 17001 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG fest (Stand 11. Oktober 2026). Die Einsicht im Grundbuchamt ist nach dem Landesjustizportal gebührenfrei. Private Online-Dienste berechnen nach Angabe des Amtsgerichts Vechta regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren, der direkte Antrag beim Grundbuchamt ist günstiger.

Was ist der Unterschied zwischen Abteilung II und Abteilung III?+

Abteilung II nimmt die Belastungen auf, die keine Grundpfandrechte sind, etwa Wege- und Leitungsrechte, Wohnungsrecht, Nießbrauch und Reallast, dazu Vormerkungen und Vermerke wie Zwangsversteigerung, Insolvenz oder Nacherbfolge. Abteilung III führt nur Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit ihrem Betrag. Beide Abteilungen haben eigene Spalten für Veränderungen und Löschungen.

Was bedeuten Zwangsversteigerungsvermerk und Insolvenzvermerk beim Kauf?+

Der Zwangsversteigerungsvermerk zeigt, dass das Gericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (§ 19 ZVG). Der Insolvenzvermerk zeigt, dass über das Vermögen des Eigentümers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 32 InsO). In beiden Fällen gehört die Eintragung vor jeder Unterschrift in ein Gespräch mit dem Notar, der den Vertrag entwirft und das Grundbuch prüft. Ob ein Kauf möglich bleibt, hängt vom Einzelfall ab.

Stehen Baulasten und Altlasten im Grundbuch?+

Grundsätzlich nein. Baulasten trägt die Bauaufsichtsbehörde in das Baulastenverzeichnis ein (§ 81 NBauO), nach eigener Angabe führt es im Kreisgebiet der Landkreis Vechta, in der Stadt Vechta die Stadt mit ihrer eigenen Bauaufsicht. Altlasten stehen im Altlastenkataster der unteren Bodenschutzbehörde. Im Grundbuch kann ein Bodenschutzlastvermerk stehen, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 25 BBodSchG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Die Bundesnotarkammer rät Käufern, beide Stellen vor dem Kauf zu fragen.

Was bedeutet es, wenn eine Eintragung im Grundbuch gelöscht ist?+

Gelöscht wird durch einen Löschungsvermerk (§ 46 GBO). Eine ganz gelöschte Eintragung ist nach § 17 Abs. 2 GBV rot zu unterstreichen, im maschinell geführten Grundbuch darf sie schwarz dargestellt werden, und beim Datenbankgrundbuch soll sich die Anzeige auf den aktuellen Inhalt beschränken lassen (§ 63 GBV). Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, wird nach § 891 Abs. 2 BGB vermutet, dass es nicht besteht.

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